Anmerkungen: |
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72. Vgl. Rüdiger Hoffmann. Rundfunkorganisation und Rundfunkfreiheit. Rundfunkforschung, Band 1. Berlin: Volker Spiess, 1975: S. 28ff.; Hunziker, 1988: S. 35; Meyn, 1990: S. 114. Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem "Gebührenurteil" erneut deutlich, daß Art. 5 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat darstellt, wie dies in der Literatur oft vertreten wird. "Indienstnahmen des Rundfunks drohen nicht nur von Seiten des Staates, sondern auch von gesellschaftlichen Mächten. [Womit v.a. die Parteien gemeint sein dürften, R.H.] Aus diesem Grund wäre es unzureichend, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich als staatsgerichtetes Abwehrrecht zu verstehen. Der Rundfunk darf weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgelie- fert werden." BVerfG E 90, 60 [88].
73. Die erst 1956 erfolgte Gründung des Saarländischen Rundfunks aufgrund der besonderen politischen Gegebenheiten bildet hierbei die Ausnahme.
74. Vgl. Hunziker, 1988: S. 35.
75. Vgl. Meyn, 1990: S.119. Sowie: Karlhans Müller. Presse, Funk und Fernsehen: Das große Buch der Medien. Reutlingen: Ensslin und Laiblin, 1982: S. 199ff. Und Ernst W. Fuhr. ZDF-Staatsvertrag. 2. völlig neu bearb. Aufl. Mainz: v.Hase und Kohler, 1985: S. 9ff.
76. Die später aufkommenden dritten Fernsehprogramme werden von den einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD, bzw. von regionalen Zusammenschlüssen betrieben. So lange dies thematisch jedoch nicht relevant ist, sollen die dritten Programme der Vereinfachung halber durch den Begriff ARD mit abgedeckt werden.
77. Barbara Pfetsch. Politische Folgen der Dualisierung des Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland: Konzepte und Analysen zum Fernsehangebot und zum Publikumsverhalten. Baden-Baden: Nomos, 1991: S. 29.
78. Zit. nach Walther Keim. "Bericht aus Bonn - Anmerkungen zum Erscheinungsbild und zur Produktionsrealität eines Nachrichtenmagazins". In: Wittkämper (Hrsg.), 1992: S. 120-130, hier: S. 128.
79. Hier sind die Sendungen Monitor(WDR), Kontraste (SFB), Panorama (NDR), Report (SWF/BR) und Fakt (MDR) beheimatet.
80. Als Beispiel sei hier Guido Knopp erwähnt, der bei nahezu allen Produktionen des ZDF zum Themenkomplex "Drittes Reich" als Autor fungiert.
81. Bei der ARD firmieren die aktuellen Sondersendungen, gleich welcher Form, unter dem gemeinsamen Titel "Brennpunkt", beim ZDF unter "Heute journal spezial".
82. Generalleutnant George Hays, zit. nach Cordt Schnibben. "Die ARD ist wie die DDR". Der Spiegel 43. Jg. (46/1989): S.114-128, hier: S. 117.
83. Cordt Schnibben stellte im November 1989 im SPIEGEL dazu fest: "Auf zwei Wegen haben die Parteien von den Landesfunkhäusern Besitz ergriffen: Sie haben die ursprünglich liberalen Rundfunkgesetze so lange novelliert, bis ihr Zugriff Gesetz wurde. Und sie haben aus den Vertretern der Allgemeinheit in den Rundfunkräten Zug um Zug Parteienvertreter gemacht, auch wenn die nicht immer ein Parteibuch in der Tasche oder Handtasche haben. Gesetzlich darf in keinen Rundfunkrat mehr als ein Drittel der Mitglieder von Parteien entsendet werden, aber in Wahrheit sind es meist zwei Drittel oder sogar fast alle." Schnibben, 1989: S. 117. Hinzu kommt der Einfluß der Parteien, in Gestalt der Landesregierungen, auf die Festlegung der Rundfunkgebühren, worauf im Folgenden noch näher eingegangen werden soll.
84. Friedrich Nowottny. "Politik und öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Die Sicht des Intendanten". In: Wittkämper (Hrsg.), 1992: S. 99-111, hier: S. 103f.
85. Vgl. BVerfGE 90, 60 [96ff.].
86. Vgl. Christiane Matzen. "Chronik der Rundfunkentwicklung 1994". Rundfunk und Fernsehen 43. Jg. (2/1995): S. 265-285, hier: S. 266.
87. Daß das Benennungsrecht auch im Falle einer "politikfreien" Besetzung der KEF einen großen politischen Einfluß darstellt, wird an der Zusammensetzung der Rundfunk- und Verwaltungsräte der öffentlich-rechtlichen Anstalten deutlich.
88. Vgl. Albrecht Hesse. "Ausgewählte Rechtsprechung mit grundsätzlicher Bedeutung für die Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland". Rundfunk und Fernsehen 43. Jg. (2/1995): S. 178-204, hier: S. 183f.
89. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Möglichkeit in seinem Urteil ausdrücklich gebilligt und auch die BUNDESBANK erklärte in der mündlichen Verhandlung, "daß sie zwar währungspolitische Bedenken gegen eine Indexierung der Rundfunkgebühr habe, nicht aber gegen eine indexgestützte Berechnung bestimmter Kostenfaktoren." BVerfG E 90, 60 [103].
90. Vgl. Ulrike Kaiser. "Über Gebühr". Der Journalist 44. Jg. (3/1995): S. 22-23, hier: S. 23.